Bauordnung & Denkmalschutz: Bürgerserviceportal Emmendingen

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Rathaus Emmendingen
Bauordnung & Denkmalschutz

Bauordnung und Denkmalschutz

Das Referat Bauordnung und Denkmalschutz ist Ihr Kontakt, wenn es um die Themen Neubau, Erweiterung, Umbau, Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen geht.

Ob Baugenehmigungsverfahren, Bauvorbescheide, Baulasten, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Brandschutz, Denkmalangelegenheiten einschließlich Erteilung von Steuerbescheinigungen, Schlussabnahmen, Baukontrolle oder die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzverordnung – wir prüfen, ob die Wünsche der Bauwilligen mit baurechtlichen Vorschriften wie Bebauungsplan oder Brand- und Denkmalschutz vereinbar sind.

Neben der Erteilung von Baugenehmigungen, auch im vereinfachten Verfahren, ist das Referat unter anderem auch für die Entscheidung über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, die Durchführung von Kenntnisgabeverfahren sowie für die Entscheidung über Bauvoranfragen zuständig.

Baurechtliche Fragen

Für Fragen zu ihrem geplanten Vorhaben, vor dessen Einreichung oder sonstigen Fragen an die Baurechtsbehörde ermöglicht die Bauordnung Ihnen die einfache Möglichkeit, diese online einzureichen. Dabei sind detaillierte Fragestellungen, potenziell mit Bildern oder Planunterlagen, erwünscht und ermöglichen eine bessere Beantwortung ihrer Anliegen. Die Anfragen werden rechtlich unverbindlich und nach bestem Gewissen der Behörde beantwortet. Eine rechtsverbindliche Antwort erhalten Sie nur durch ein Genehmigungsverfahren (Bauvoranfrage/Bauantrag). Da die Bearbeitung förmlicher Verfahren (Bauanträge und Bauvoranfragen) Vorrang hat, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten bei den eingehenden Anfragen kommen.

Kontaktformular für baurechtliche Fragen

Digitaler Bauantrag

Die Baurechtsbehörde der Stadtverwaltung Emmendingen ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern seit 2024 eine rein digitale Antragsstellung. Bauanträge in Papierform und per E-Mail werden nicht mehr angenommen.  Der gesamte Verfahrensablauf wird nun über das "Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg" - kurz ViBa-BW - abgewickelt. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung nur für Emmendingen und seine Ortschaften Kollmarsreute, Maleck, Mundingen, Wasser und Windenreute durchgeführt werden kann.

Online-Antragsstellung ViBa-BW

Verfahrensfreie Vorhaben

Grundsätzlich bedürfen nach § 49 LBO alle baurechtlichen Vorhaben einer Baugenehmigung. Bestimmte, untergeordnete Baumaßnahmen hat der Gesetzgeber jedoch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese verfahrensfreien Vorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO aufgelistet. Bitte beachten Sie, dass auch die verfahrensfreien Vorhaben baurechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel Bebauungsplänen entsprechen müssen. Durch Abgleich Ihrer Baumaßnahme mit der Auflistung der verfahrensfreien Vorhaben ersparen Sie sich unter Umständen der Stellung eines Bauantrags und somit Zeit und Kosten.

Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Hierfür nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Weiter zur Landesbauordnung Anhang zu §50 - Verfahrensfreie Bauvorhaben

Baurechtliche Fragen
Sie haben baurechtliche Fragen oder wollen einen baurechtlichen Aspekt formlos abklären lassen? Dann nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.
Bitte beachten Sie, dass bei formlosen Anfragen Gebühren nach Zeitaufwand entsprechend der Gebührensatzung, Ziffer 33.9 in REchnung gestellt werden. DA die Bearbeitung förmlicher Verfahren (Bauantrag und Bauvoranfrage) Vorrang hat, kann es bei formlosen Anfragen zu längeren Berabeitungszeiten kommen.

Erneuerbare Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg

Das Erneuerbare Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg ist zu beachten, wenn bei Bestandsgebäuden, die vor dem 01.04.2008 errichtet wurden, zentrale Teile der Heizungsanlage ausgetauscht werden sollen. Hier sind dann 15 % der benötigten Wärme durch erneuerbare Energien zu erzeugen. Weitere Informationen und die Erfüllungsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Weiter zum EWärmeG

Formulare

Nachweis nach § 20 EWärmeG Deckblatt

Nachweis nach § 20 EWärmeG Solarthermische Anlage (SOL)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Feste Biomasse (HLZ)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Wärmepumpe (WP)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Gasförmige Biomasse (BGA)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Flüssige Biomasse (BÖL)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Einzelraumfeuerung (ERF)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Dachdämmung (DCH)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Außenwanddämmung (AWD)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Kellerdeckendämmung (KEL)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Gesamtnachweis Gebäudehülle (HÜL)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Sanierungsfahrplan (SFP)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Anschluss an ein Wärmenetz (NTZ)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Photovoltaik (PV)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Wärmerückgewinnung aus Abluft (WRG)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Abwärmenutzung (ABW)

Nachweis nach § 20 EWärmeG Senkung des Wärmeenergiebedarfs (SEN)

Nachweis nach § 19 EWärmeG Entfallen der Nutzungspflicht (ENT)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden das EnEG, EnEV und das EEWärmeG in einem modernen Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Außerdem regelt es die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen.

Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Weiter zum GEG

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt, sondern stellt fest, dass die für die Bildung von Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) vorgesehenen Wohnungen und sonstigen Räume baulich in sich abgeschlossen sind. Sie dient der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum wie z. B. der Umwandlung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen.

Die gesetzliche Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet das Gesetz über das Wohnungseigentum und für das Dauerwohnrecht gilt das Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung §§7, 32 WEG

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Bauabnahmen und Baukontrolle

Im Rahmen der Baugenehmigung, bzw. während der Durchführung von Baumaßnahmen können Abnahmen (z. B. Rohbau- und Schlussabnahme) angeordnet werden. Bauliche Anlagen können erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Die Bauabnahme stellt grundsätzlich eine Baukontrolle dar, die die ordnungsgemäße Bauausführung überwacht, so dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Über die in der Baugenehmigung geforderten Abnahmen hinaus, werden sämtliche Baumaßnahmen stichprobenartig überwacht. Die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der allgemeinen Sicherheit (z. B. Unfallverhütungsvorschriften etc.) und die Verwendung von zugelassenen Bauprodukten werden bei der Bauüberwachung stichprobenartig ebenfalls überprüft.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

Antrag Schlussabnahme gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBO

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Brandverhütungsschau

Die Brandverhütungsschau ist eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes und beinhaltet die regelmäßige Überwachung von baulichen Anlagen, die wegen ihrer Nutzung besonders brandgefährdet sind oder im Brandfall eine größere Zahl von Personen gefährdet werden. Die Brandverhütungsschau wird in einen Rhythmus von 5 Jahren durchgeführt.

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Fliegende Bauten

Was sind Fliegende Bauten?

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, wie z.B. Zelte, Bühnen, Tribünen, Fahrgeschäfte (§ 69 Abs. 1 LBO).

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste zählen nicht dazu.

Wann sind Fliegende Bauten anzeigepflichtig?

In der Regel ist die Aufstellung Fliegender Bauten dem Baurechtsamt unter Vorlage einer gültigen Ausführungsgenehmigung anzuzeigen (§ 69 Abs. 6 LBO).

Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Dies sind beispielsweise:

  • Zelte mit einer Grundfläche des einzelnen Zeltes bis 75 m²,
  • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m² bis zu einer Höhe von 5 m und einer Fußbodenhöhe von maximal 1,5 m und
  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden

Wie erfolgt die Anzeige?

Die beabsichtigte Aufstellung Fliegender Bauten ist der Baurechtsbehörde mindestens 2 Wochen vor der Aufstellung mit dem vollständig ausgefüllten Formular „Anzeige Fliegende Bauten“ anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Ausführungsgenehmigung vorzulegen und es sind die für den Aufbau und den Betrieb Verantwortlichen mit Angaben von Name, Anschrift und Telefon zu benennen. Es sind weiterhin Angaben zum Standort (Lageplanskizze) und zur Art der Nutzung (Kurzbeschreibung) sowie der maximalen Personenanzahl zu machen.

Bei einer Aufstelldauer von mehr als drei Monaten ist rechtzeitig eine Baugenehmigung zu beantragen!

Abnahme:

Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Inbetriebnahme von einer vorherigen Gebrauchsabnahme abhängig machen (§ 69 Abs. 6 LBO). Die Entscheidung hierüber wird in der Regel bei der Anzeige des Fliegenden Baus getroffen. Eine Aufstellung ohne Anzeige und die Inbetriebnahme ohne angeordnete Gebrauchsabnahme stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können

Anzeige Fliegender Bauten (PDF-Dokument, 349,03 KB)

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Grundstücksteilung

Eine Grundstücksteilung oder Parzellierung ist die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes (nicht zu verwechseln mit Flurstück) in zwei oder mehrere Teile. Aufgrund bestimmter Rechtsfolgen, die hieraus resultieren (z. B. Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Eigentumsrechte), ist die Teilung in einem Veränderungsnachweis bzw. Fortführungsnachweis zu dokumentieren, zudem ist das Grundstücks- bzw. Liegenschaftskataster und das Grundbuch nachzuführen. Gesetzlich verankert ist die Grundstücksteilung in § 19 Baugesetzbuch (BauGB).

Berechtigt zur Durchführung von Teilungen sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Beamte der Vermessungsverwaltung (Landratsamt Emmendingen – Haus am Festplatz). Die geplante Grundstücksteilung ist der Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen. Dies hat schriftlich unter Beifügung eines amtlichen Lageplanes mit Darstellung der künftigen Grenzziehung zu erfolgen.

Anzeige Grundstücksteilung § 8 LBO

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Kleinbauten

In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet wird, viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedungen, Lagerplätze sowie Grillstellen und Sitzplätze entstanden. Die ursprüngliche Kulturlandschaft wird damit mehr und mehr zersiedelt. Diese Entwicklung beeinflusst nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beeinträchtigt auch die Erholungswirkung der Landschaft für die Allgemeinheit. Als sogenannter  Außenbereich gilt der Bereich eines Gemeindegebietes, der - anders als Baugebiete – rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt ist. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.

Gerätehütten bis 20 cbm Brutto-Rauminhalt oder umbautem Raum bedürfen im Außenbereich nach der Landesbauordnung keiner baurechtlichen Genehmigung. Nach aktueller Rechtsprechung müssen derartige Anlagen jedoch auf Ihre Zulässigkeit im Außenbereich (§35 Baugesetzbuch) geprüft werden. Diese Bestimmung bezweckt die Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen. Mit diesem Ziel ist die Errichtung von Kleinbauten und Stellplätzen nicht vereinbar.

Grundsätzlich unzulässig im Außenbereich sind Zäune aller Art.

Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind. In Schutzgebieten (z.B. Naturschutz-oder Landschafs-Schutzgebieten) dürfen in der Regel keine Bauten errichtet werden. Ausnahmen bestehen nur im Falle landwirtschaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und damit der Selbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung des Außenbereichsgrundstücks macht aus diesem keinen „landwirtschaftlichen Betrieb“ im baurechtlichen Sinn. Die Stadt Emmendingen möchte jedoch „echte“ Gerätehütten weiterhin ermöglichen, wenn deren Außenbereichsverträglichkeit gegeben ist.

Gerätehütten sind Gebäude, die ausschließlich zum Unterbringen der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dienen. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung. Die Hütten haben weder Fenster, Vordächer oder überdachte Terrassen, noch verfügen sie über Feuerstätten oder Aborte. Sie dürfen nicht so ausgestattet sein, dass sie zum – auch nur stundenweisen – Aufenthalt geeignet sind. Einfriedungen sind nur in Form von Hecken aus einheimischen Büschen oder Gehölzen möglich.

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