Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit
Wenn beide Eheschließenden (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung im Regelfall gültige Ausweisdokumente, aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen sowie beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch der Eltern. Ist ein Verlobter als Kind angenommen worden oder nicht in einem Familienbuch eingetragen, ist eine aktuelle Abstammungsurkunde erforderlich.
Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung – Allgemeines".
Verfahrensablauf
Die beabsichtigte Eheschließung wird in der Regel von den beiden Verlobten persönlich angemeldet.
Ist ein Eheschließender verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss die Beitrittserklärung des verhinderten Verlobten vorgelegt werden.
Sind die beiden Eheschließenden verhindert, kann ein Dritter die Eheschließung mit einer Vollmacht der beiden Eheschließenden anmelden.
Ist aus wichtigem Grund keine persönliche Anmeldung möglich, kann die Anmeldung auch schriftlich erfolgen – die schriftliche Anmeldung muss von beiden Verlobten unterschrieben sein.
Stellt der Standesbeamte kein Ehehindernis fest, teilt er den Verlobten mit, dass er die Eheschließung vornehmen kann.
Fristen
Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
- neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
- neu ausgestellte Abstammungsurkunde, insbesondere wenn ein Verlobter als Kind angenommen wurde oder nicht in einem Familienbuch der Eltern eingetragen ist
Hinweis: In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung gebührenpflichtig für Sie ausdrucken. Die neu ausgestellte und beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern und die Abstammungsurkunde können, je nach Angebot der Gemeinde, auch elektronisch angefordert werden.
Kosten
Kosten können beispielsweise durch die Ermächtigung für ein anderes Standesamt anfallen (z.B. Nachprüfung und Porto).
Bearbeitungsdauer
Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Rechtsgrundlage
- § 4 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 5 Personenstandsgesetz (PStG) (erforderliche Unterlagen)
- § 6 Personenstandsgesetz (PStG) (zuständiger Standesbeamter)
- § 10 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
- § 1308 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme als Kind)
Zuständigkeit
grundsätzlich das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Hinweis: Unter mehreren zuständigen Standesämtern haben die Verlobten die Wahl. Die Ehe kann auch vor einem Standesbeamten an einem anderen Ort geschlossen werden. In diesem Fall muss der zuständige Standesbeamte den anderen Standesbeamten zur Vornahme der Eheschließung ermächtigen und dabei auch bescheinigen, dass kein Ehehindernis festgestellt worden ist.
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
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